Der Antrag auf Pflegehilfsmittel – Diese rechtlichen Grundlagen sind zu beachten!

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Viele Pflegebedürftige besitzen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Dieser ist ohne ärztliche Bescheinigung möglich. Dennoch muss einiges beachtet werden, damit die Pflegekasse einer Kostenübernahme zustimmt. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf. – Isabel Frankenberg

 

Wie schon erwähnt, bedarf es keiner ärztlichen Bescheinigung, um bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten zu können. Dennoch müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss dem Bedürftigen ein Pflegegrad zugesprochen worden sein. Ferner muss die Pflege von Zuhause aus stattfinden, wobei diese durch Freunde, Verwandte oder Bekannte zu erfolgen hat. Die rechtlichen Grundlagen dazu lassen sich im § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) wiederfinden. Dieser definiert auch dann einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn die Betreuung in einer WG oder einem betreuten Wohnen erfolgt.

 

Die Zuschüsse, welche durch die Pflegekasse gezahlt werden, dürfen 40 Euro monatlich nicht überschreiten. Diese Regelung gilt seit Januar 2015, als das sogenannte „Pflegestärkungsgesetz“ in Kraft trat. Eine Vielzahl an Produkten fällt unter die Kategorie „Pflegehilfsmittel“. Um welche es sich genau handelt, lässt sich aus einem Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ablesen. Grundsätzlich werden diese jedoch in zwei verschiedene Arten unterteilt – zum einen die technischen Pflegehilfsmittel, wie Toilettenaufsätze oder Transferhilfen, zum anderen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Bei Letzterem handelt es sich um Produkte, wie Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel, also jene, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden sollen.

 

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden die Produkte noch einmal in verschiedene Produktgruppen (PG) unterteilt und sind meist in den Gruppen 50 bis 54 zu finden. Hierzu zählen:

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Lifter, Transferhilfen usw.): PG 50
  • zur Körperpflege/Hygiene (z. B. Duschsitz, Toilettenaufsatz, Badewannenbrett): PG 51
  • zur Mobilität, selbstständigeren Lebensführung (Rollator, Hausnotruf): PG 52
  • zur Linderung von Beschwerden: PG 53
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Einmalhandschuhe, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel): PG 54

Die technischen Pflegehilfsmittel werden meist von der Pflegekasse auf Leihbasis an die Betroffenen übergeben, während die zum Verbrauch bestimmten Produkte als monatliche Zahlung übernommen werden.

 

Wer einen Antrag auf Pflegehilfsmittel stelle möchte, muss dies bei der zuständigen Pflegekasse vornehmen. Diese überprüft daraufhin, ob die Ansprüche geltend gemacht werden können. Ziel hierbei soll es sein, dem Pflegebedürftigen den Alltag zu erleichtern und zur Selbstständigkeit beizutragen.

 

Der Antrag ist meist Online und als Vordruck auf den Seiten der Kranken- und Pflegekassen sowie der jeweiligen Hilfsmittel-Anbieter zu finden. Andernfalls kann eine Zusendung des Antrags zunächst formlos und telefonisch gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt, muss sich der Betroffene darüber informieren, welche Pflegehilfsmittel dringen benötigt werden, um die monatliche Pauschale von 40 Euro nicht zu überschreiten. Das lässt sich bspw. aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ablesen. Die Zahlungen können dann von der Pflegekasse sowohl als Überweisung am Monatsanfang als auch rückwirkend nach Einreichen der Quittung getätigt werden. Grundsätzlich können nur gesetzliche Versicherte die Pflegehilfsmittel vorab beantragen. Privat Versicherte erhalten hingegen eine Rechnung, die bei der Pflegekasse eingereicht werden muss.

 

Eine Kostenübernahme besteht aus unterschiedlichen Teilen, weshalb diese im Antrag gesondert eingereicht werden müssen. Hierbei handelt es sich konkret um die Anlagen 4 und 2. Anlage 4 besteht aus Formularen zur Kostenübernahme und gibt Aufschluss darüber, welche Hilfsmittel benötigt werden. Mit der Anlage 2 bestätigt der Betroffene bzw. der Bevollmächtigte wiederum den Erhalt der Hilfsmittel.

 

Weitere Informationen zum Thema „Pflegehilfsmittel“ finden Sie unter www.familienrecht.net.