Pflegestärkungsgesetz II

Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II

1. Pflegebedürftigkeitsbegriff

Dieser Begriff soll erstmals allen Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen. Ungeachtet dessen, ob sie aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen pflege- und unterstützungsbedürftig sind.

Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen.

Diese Aktivitätsbereiche stehen im Fokus:

Modul 1 – Mobilität

z.B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.

Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.

Modul 3 – Selbststeuerungskompetenz/Verhalten und psychische Problemlagen

z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Modul 4 – Fähigkeit zur Selbstversorgung

z.B. Körperpflege – Grundpflege, Ernährung etc.

Modul 5 – Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen

z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung

Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

z.B. Gestaltung des Tagesablaufs

Modul 7 und 8 werden nicht zur Bewertung herangezogen, sondern nur bei der Pflegeplanung/SIS, Beratung und Versorgungsplanung berücksichtigt

Modul 7 – Außerhäusliche Aktivitäten

z.B. Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung von öffentlichen Transportmitteln

Modul 8 – Haushaltsführung

z.B. Einkaufen, Waschen, Putzen, etc

2. Das neue Begutachtungsassessment

finden Sie als PDF auf dieser Homepage, drucken Sie es sich zur Vorbereitung vor der Begutachtung durch den MDK aus. Kreuzen Sie an, wie selbstständig die pflegebedürftige Person die aufgelisteten Aktivitäten ausführen kann und welche Fähigkeiten vorhanden sind.

2. Das neue Begutachtungsassessment

finden Sie als PDF auf dieser Homepage, drucken Sie es sich zur Vorbereitung vor der Begutachtung durch den MDK aus. Kreuzen Sie an, wie selbstständig die pflegebedürftige Person die aufgelisteten Aktivitäten ausführen kann und welche Fähigkeiten vorhanden sind

3. Umstellung der drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade

Pflegestufe

0*

1

1*

2

2*

3

3*

3 Härtefall

Pflegegrad ab 01.01.2017

2

3

4

5

* = mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Überblick der Leistungen der Pflegekasse

4. Pflegegeld für häusliche Pflege (nach § 37 SGB XI)

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige/selbstbeschaffte Pflegehilfen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden = Kombinationsleistungen.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Pflegegeld ab 2017/Monat

Pflegegrad 1

-

Pflegegrad 2

316 €

Pflegegrad 3

545 €

Pflegegrad 4

728 €

Pflegegrad 5

901 €

5. Pflegesachleistung für häusliche Pflege (nach § 36 SGB XI)

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (z.B. durch das Pflegeteam ambulant-Eifel)eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden = Kombinationsleistungen.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Pflegegeld ab 2017/Monat

Pflegegrad 1

Kein Anspruch

Der Entlastungsbetrag von 125 € ist einsetzbar!

Pflegegrad 2

724 €

Pflegegrad 3

1.363€

Pflegegrad 4

1.693 €

Pflegegrad 5

2.095 €

6. Pflegehilfsmittel

Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf eine monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Pauschale 2017/Monat

1, 2, 3, 4, 5

40 €

7. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird als Ersatzpflege verstanden, wenn die Pflegeperson verhindert ist, und wenn pflegerische Hilfen durch einen Dritten (z.B. durch das Pflegeteam ambulant-Eifel) übernommen werden.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Leistung ab 2017/Kalenderjahr

1

Kein Anspruch

Der Entlastungsbetrag von 125 € ist einsetzbar!

2, 3, 4, 5

1612 €

Wer innerhalb eines Kalenderjahres keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann bis zu 50 % des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) für Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Somit können insgesamt 2418 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.

8. Entlastungsbetrag (nach § 45b SGB XI)

Besonderheit bei Pflegegrad 1:
Nur hier sind durch den ambulanten Pflegedienst auch körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Leistung ab 2017/Kalenderjahr

1, 2, 3, 4, 5

125 €

Die Leistungen können eingesetzt werden für:

  • – Tages- und Nachtpflege
  • – Kurzzeitpflege
  • – Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a)
  • – Leistungen durch Ihren ambulanten Pflegedienst (nach §36)

9. Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (nach § 40 SGB XI)

Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als neue Maßnahme.

Grad der Pflegebedürftigkeit

Leistung ab 2017 pro Maßnahme

1, 2, 3, 4, 5

4000 €

10. Beratung in der eigenen Häuslichkeit (nach § 37 Abs. 3 SGB XI)

Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Personen, die Pflegegeld beziehen, aber keine professionelle Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

2 x jährlich Anspruch

½ jährlich Pflicht

½ jährlich Pflicht

¼ jährlich Pflicht

¼ jährlich Pflicht

Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen erhalten, haben ab 2017 ebenfalls Anspruch auf die ½ jährige Beratungen durch den Pflegedienst.