Was Sie über die aktuelle Pflegereform wissen sollten

Pflegereform, Pflegegesetz

Mit dem Ziel, die Patienten ganzheitlicher beurteilen zu können und allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen, wurde zum 1. Januar 2017 die Pflege in Deutschland reformiert. Nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch geistige und psychische Krankheiten werden ab sofort berücksichtigt. Inwieweit Pflegeleistungen bewilligt werden, hängt nun nicht mehr von den drei Pflegestufen ab. Stattdessen wurde ein variableres System eingeführt, das auf fünf Pflegegraden basiert. „‚Satt und sauber‘ reicht nicht mehr“ betitelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung die Reform.

 

Sechs Prüf-Module

 

Um den Pflegegrad festzustellen, wird der Patient ab sofort anhand von sechs Modulen begutachtet. Modul 1 widmet sich der Mobilität und beurteilt zum Beispiel, ob der Patient Treppen steigen, aufrecht sitzen oder sich im Bett selbstständig anders hinlegen kann. Mit den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, also ob der Kranke bekannte Personen erkennt, er im Alltag Entscheidungen treffen oder Risiken und Gefahren abschätzen kann, setzt sich Modul 2 auseinander. Außerdem werden psychische Probleme und Verhaltensmuster genauer begutachtet und beispielsweise geprüft, ob autoaggressives Verhalten, Wahnvorstellungen oder Depressionen eine Rolle spielen.

Ob und in welchem Maß die Selbstversorgung möglich ist, wird in Modul 4 geprüft. Es erinnert am meisten an die bis Ende 2016 gültige Pflegeeinstufung und widmet sich beispielsweise der Nahrungsaufnahme, dem Toilettengang oder der Körperpflege. Ebenfalls in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit fließt nun ein, welche Anforderungen und Belastungen beispielsweise durch Medikation, Wundversorgung oder Arztbesuche gegeben sind. Modul 6 setzt sich mit dem Alltagsleben des Pflegebedürftigen auseinander und bewertet unter anderem Sozialkontakte oder die Gestaltung des Tagesablaufs.

 

Die Bewertung

 

Für jedes Modul wird eine Anzahl von Punkten vergeben. Diese fließen zu einem bestimmten Prozentsatz in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ein. So wird etwa Modul 4 (Selbstversorgung) mit 40 Prozent gewichtet, Modul 1 (Mobilität) zählt 10 Prozent. Heraus kommt ein Wert zwischen 12,5 und 100 Gesamtpunkten, die Auskunft über den tatsächlichen Pflegegrad geben. Aus diesem Pflegegrad ergeben sich auch neue Pflegesachleistungen, mit denen Sie einen professionellen Pflegedienst engagieren können. Sollten Sie Fragen rund um die Pflegereform 2017 haben, sprechen Sie uns gerne an!