Pflegestärkungsgesetz II
Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II
1. Pflegebedürftigkeitsbegriff
Dieser Begriff soll erstmals allen Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen. Ungeachtet
dessen, ob sie aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen pflege- und unterstützungsbedürftig sind. Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen.
Diese Aktivitätsbereiche stehen im Fokus:
Modul 01
Mobilität
z.B. Fortbewegung
innerhalb des Wohnbereichs,
Treppensteigen etc.
Modul 02
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
z.B. örtliche und
zeitliche Orientierung etc.
Modul 03
Selbststeuerungskompetenz / Verhalten und psychische Problemlagen
z.B. nächtliche Unruhe,
selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten
Modul 04
Fähigkeit zur Selbstversorgung
z.B. Körperpflege –
Grundpflege, Ernährung etc.
Modul 05
Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen / Belastungen
z.B. Medikation,
Wundversorgung, Arztbesuche,
Therapieeinhaltung
Modul 06
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
z.B. Gestaltung des
Tagesablaufs
Modul 07
Außerhäusliche Aktivitäten
z.B. Teilnahme an Veranstaltungen
und Nutzung von öffentlichen
Transportmitteln
Modul 08
Haushaltsführung
z.B. Einkaufen, Waschen,
Putzen, etc
2. Das neue Begutachtungsassessment
Finden Sie als PDF auf dieser Homepage, drucken Sie es sich zur Vorbereitung vor der Begutachtung durch den MDK aus. Kreuzen Sie an, wie selbstständig die pflegebedürftige Person die aufgelisteten Aktivitäten ausführen kann und welche Fähigkeiten vorhanden sind.
Begutachtungsassessment
3. Pflegegeld für häusliche Pflege (nach § 37 SGB XI)
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige/selbstbeschaffte Pflegehilfen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden = Kombinationsleistungen.
4. Pflegesachleistung für häusliche Pflege (nach § 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (z.B. durch das Pflegeteam ambulant-Eifel) eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden = Kombinationsleistungen.
Pflegegrad 1
Kein Anspruch. Der Entlastungsbetrag von 131 € ist einsetzbar!
5. Pflegehilfsmittel
Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf eine monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.
6. Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI)
Die Verhinderungspflege wird als Ersatzpflege verstanden, wenn die Pflegeperson verhindert ist, und wenn pflegerische Hilfen durch einen Dritten (z.B. durch das Pflegeteam ambulant-Eifel) übernommen werden.
1
Kein Anspruch. Der Entlastungsbetrag von 131 € ist einsetzbar!
Wer innerhalb eines Kalenderjahres keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann bis zu 50 % des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege (bis zu 843 €) für Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Somit können insgesamt 2.528 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen. Ab dem 01. Juli 2025 werden bis zu 3.539 € zur Verfügung stehen. Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
7. Entlastungsbetrag (nach § 45b SGB XI)
Besonderheit bei Pflegegrad 1:
Nur bei dem Pflegegrad 1 sind durch den ambulanten Pflegedienst auch körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar.
Die Leistungen können eingesetzt werden für:
8. Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (nach § 40 SGB XI)
Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als neue Maßnahme.
9. Beratung in der eigenen Häuslichkeit (nach § 37 Abs. 3 SGB XI)
Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Personen, die Pflegegeld beziehen, aber keine professionelle Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen erhalten, haben seit 2017 ebenfalls Anspruch auf die ½ jährige Beratungen durch den Pflegedienst.